Allgemeine Reisebedingungen Vivamundo Reisen (nachfolgend Reiseveranstalter genannt)

 

1. Abschluss eines Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt.

 

2. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden und erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann.

Davon abweichend kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 75 EUR nicht übersteigt.

Zahlungen können per Überweisung, Kreditkarte oder SEPA-Lastschriftverfahren ohne Erhebung zusätzlicher Kosten des Reiseveranstalters erfolgen. 

Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.

 

3. Leistungen und Prospektangaben

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:

a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts,

b) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.

4.2 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren:

Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter

a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.

4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.

 

5.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.

Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.

In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

 

Bei Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften werden

bis 60. Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtpreises 

bis 35. Tag vor Reiseantritt 25 % des Gesamtpreises 

bis 20. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises

bis 7. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises

bis 4. Tag vor Reiseantritt 80% des Gesamtpreises

ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.

 

Andere Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt.

 

5.2 Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt, entsprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben:

Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften bis 90. Tag vor Reiseantritt 30,00 EUR

bis 30. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR

Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.

5.3 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

 

Ohne Einhaltung einer Frist

a) Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

 

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

 

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.

 

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung

(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat

(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

9.2 Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

 

10. Gewährleistung

a) Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

b) Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

c) Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.

d) Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

 

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Reiseveranstalters bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.

11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines

vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.

 

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an den Reiseveranstalter an dessen Sitz zu richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.

 

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb 24 Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind bei Flugreisen nach dem Montrealer Übereinkommen Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesellschaft zu melden.

Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sinds sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

 

15. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren.

Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

 

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht.

Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter ist der Sitz des Reiseveranstalters. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Vivamundo Reisen, Mühlweg 3a, 61279 Grävenwiesbach

 

18. Einschränkungen

Irrtum bei Preisangaben und Terminen bleiben vorbehalten.

 

Stand Januar 2021

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Der Volcanoes-Nationalpark liegt im Nordwesten Ruandas. Er umfasst ca. 160 km2 Regenwald und beheimatet fünf der acht Vulkane in den Virunga-Bergen, nämlich Karisimbi, Bisoke, Muhabura, Gahinga und Sabyinyo.

Der Volcanoes Nationalpark grenzt an den Virunga-Nationalpark in der Demokratischen Republik Kongo und den Mgahinga-Gorilla-Nationalpark in Uganda. Er ist weit bekannt als Heimat der Berggorillas und der Goldmeerkatze und als Stützpunkt der Primatenforscherin Dian Fossey. Die Geschichte der Dian Fossey wird eindrücklich im Film „Gorillas im Nebel‘“ dargestellt

Der Victoriasee liegt im Osten Afrikas; er ist Teil der Staaten Uganda, Kenia und Tansania. Der Victoriasee ist der drittgrößte See der Welt und der zweitgrößte Süßwassersee und hat eine Küstenlinie von 3450 km, davon liegen 1750 km in Tansania, 1150 km in Uganda und 550 km in Kenia. Die Oberfläche beträgt ca. 69.000 km2, er ist also in etwa so groß wie Bayern oder Irland.

Der Victoriasee wurde 1858 vom britischen Entdecker John Hanning Speke für die westliche Welt entdeckt und nach der damaligen britischen Königin Victoria benannt. 1875 umrundete Henry Morton Stanley auf seinem Schiff Lady Alice den See.

Im Victoriasee leben neben zahlreichen Flusspferden über 250 Fischarten, davon besonders viele Buntbarscharten.

Das Kandt-Haus-Museum in Kigali informiert über die Geschichte Ruandas zur Zeit der deutschen Kolonialverwaltung. Hier lebte der erste deutsche Einwohner und Begründer Kigalis, Richard Kandt.

Das Museum gibt u.a. anhand von Fotos Einblicke in das Leben und die Traditionen Ruandas um 1900. Das Konzept und die Umwandlung des Kandt-Hauses sind ein Beispiel für die fruchtbare Kooperation deutscher und ruandischer Historiker und Wissenschaftler.

Mehr Informationen finden Sie hier: http://www.museum.gov.rw/index.php?id=75

Das Kigali Genocide Memorial ist eine Gedenkstätte in Gisozi in Ruanda nahe der Hauptstadt Kigali, (ca. 3 km vom Stadtzentrum entfernt) die an den Völkermord in Ruanda von 1994 erinnert. Im ganzen Land existieren ca. 200 Einrichtungen dieser Art.

Die Ausstellung dient der Erinnerung und Aufarbeitung des Genozids und erhellt die Vorgeschichte, wie es dazu kommen konnte. Der Besuch berührt zutiefst. Fotos und Original-Erinnerungsstücke aus der Zeit des Genozids gehen nahe. Für Kinder würden wir den Besuch nicht empfehlen.

Ziwa Rhino Sanctuary

Das Ziwo Rhino Sanctuary ist die Heimat der einzigen wilden Nashörner in Uganda. Das Nashorn- Wiederansiedlungsprojekt war ein Projekt des Rhino Fund Uganda und der Uganda Wildlife Authority und liegt 176 km nördlich von Kampala auf dem Gulu Highway in Richtung Murchison Falls.

Ziwa ist der einzige Ort, an dem Sie in Uganda Nashörner in freier Wildbahn sehen können. Gegenwärtig leben in dem Schutzgebiet zweiunddreißig) südliche Breitmaulnashörner (Stand 11/21). Das Schutzgebiet erfreut sich zunehmender Beliebtheit bei Touristen; für Nashorn-Trekking, Shoebill Trek und Kanufahrten, Vogelbeobachtungen, Nachtwanderungen und leichte Wanderungen.

Der Queen Elizabeth Nationalpark wurde 1952 gegründet, er ist einer der ältesten Nationalparks Afrikas und bekannt für seine große Artenvielfalt. Seinen Namen erhielt der Queen Elizabeth Nationalpark erst zwei Jahre nach seiner Gründung, als 1954 Königin Elizabeth den bis dato als Kazinga Nationalpark bekannten Park besuchte.

Der Queen-Elizabeth Nationalpark ist über 1970 km2 groß, er bietet sehr vielseitige Landschaften von Savanne über tropischen Regenwald bis hin zu Seen und Flüssen. Im Norden schließt sich das Ruwenzori-Gebirge an, das sich auf teilweise über 5000 Meter Höhe befindet.

Im Queen Elizabeth Nationalpark leben mehr als 100 Säugetier- und mehr als 600 Vogelarten; er ist ein Paradies für Naturliebhaber und Tierbeobachter.

Murchison Falls Nationalpark

Der Murchison Falls Nationalpark ist der älteste Nationalpark und mit einer Fläche von ca. 3870 km2 gleichzeitig auch der größte. Er wurde bereits 1952 gegründet um die Savannenlandschaft an den Murchison Falls des Viktoria-Nils zu schützen. Er liegt 500 bis 1292 m über dem Meeresspiegel.

Der Nationalpark wird vom Nil in zwei Abschnitte geteilt. Die Murchison Wasserfälle liegen im westlichen Teil des Nationalparks und stürzen imposant durch eine nur wenige Meter breite Schlucht über 40 Meter in die Tiefe.

Der tropisch-feuchte Rabongo Forest beheimatet etwas weniger Tiere und liegt im südlichen Teil, hier befinden sich zahlreiche Eisenbäume. Insgesamt wird der Murchison Falls Nationalpark von offenem Grasland, Savannen- und Hügellandschaften und Sümpfen geprägt.

Der nördliche Teil des Parks ist prädestiniert für aufregende Safarifahrten, bei denen Sie u.a. häufig Elefanten, Giraffen, Löwen und Leoparden beobachten können und natürlich zahlreiche Antilopenarten.

Bei Bootssafaris am Fuß der Murchison Fälle haben Sie die Chance auf Sichtungen von Krokodilen, vielen Wasservögel und Flusspferden

Der Lake Mburo Nationalpark liegt in der Nähe der Stadt Mbara im Südwesten Ugandas. Er ist mit ca. 260 km2 der kleinste Nationalpark Ugandas. Trotzdem schützt er einen tierreichen Lebensraum mit Impalas, Topis, Oribis, Defassa-Wasserböcken und Sitatungas. Einige wenige Leoparden leben sehr zurückgezogen, ebenso Streifenschakale und Tüpfelhyänen. In den Seen im Park leben Flusspferde und Krokodile.

Da im Lake Mburo Nationalpark keine Löwen leben eignet er sich gut für Walking Safaris mit erfahrenen Rangern.

Die Landschaft ist geprägt von Akazienwäldern, Sümpfen, kleinen Seen und offenem Grasland. Er wurde nach dem Laku Mburo, dem größten der Seen, benannt. Von Felsen und Hügeln haben Besucher wunderbare Aussichten. Im Weideland der Hima-Hirten, das direkt an den Nationalpark grenzt, weiden die beeindruckenden Ankole Rinder.

Die Verwaltung des Lake Mburo Nationalparks bindet die Einwohner in touristische Projekte ein und gibt ihnen so die Möglichkeit an den Einnahmen zu partizipieren.

Der Albert-See in Uganda

Der Lake Albert gehört zu den großen afrikanischen Seen. Er wurde vom britischen Entdecker Sir Samuel Baker 1864 nach Prinz Albert, dem Ehemann von Königin Victoria benannt.

Der Albert-See liegt auf der Grenze von Uganda zur Demokratischen Republik Kongo, er hat eine Wasserfläche von ca. 5.300 km2 und eine mittlere Tiefe von 25 Metern. Der Lake Albert gilt mit mehr als 45 Fischarten als das fischreichste Gewässer in ganz Afrika.

Reisende können an seinen Ufern Aktivitäten wie Mountainbike-Touren, Wanderungen, Reitausflüge oder Ausflüge per Quad unternehmen.

Das ca. 25 km2 große Mabamba-Feuchtgebiet liegt in einer weitgehend verlandeten Bucht des Victoria-Sees und ist für einen Tagesausflug bequem von Entebbe oder Kampala aus zu erreichen.

Highlight der mit Papyrus bewachsenen Sümpfe ist der ca. 1,20m große Schuhschnabel, der einem Storch ähnelt – insgesamt sind ca. 260 Vogelarten in den Mabamba Swamps nachgewiesen worden.

Halten Sie bei einer Boots-Exkursion Ausschau nach Goliathereihern, Papyruswürgern, Senegalschwalben und Witwen-Pfeifgänsen

Der Bwindi Impenetrable Nationalpark liegt im Grenzgebiet zwischen Uganda und der Demokratischen Republik Kongo im Bezirk Kanungu. Er wurde 1991 zum Schutz der seltenen und vom Aussterben bedrohten Berggorillas eingerichtet. Nahezu der gesamte Nationalpark ist mit dichtem Regenwald bewachsen. Über 350 Vogelarten und ca. 120 Säugetierarten sind hier zu finden.

Der Bwindi-Impenetrable-Nationalpark gilt als eines der weltweit wichtigsten Ziele für Gorilla- Tracking. Aufgrund seiner großen ökologischen Vielfalt gehört der Park seit 1994 zum UNESCO- Welterbe. Bwindi bietet dem Reisenden ein außergewöhnliches und einzigartiges Erlebnis; er beherbergt 35 bekannte Gorillagruppen, von denen jedoch nur 17 für Forschungszwecke habituiert und für den Tourismus geöffnet wurden. (Stand 11/21)

Der Nationalpark erstreckt sich über eine Fläche von 321 km2 und hat vier Sektoren für Gorilla- Trekking und Gorilla-Ansiedlung. Dazu gehören der Nkuringo-Sektor, Buhoma, Rushaga und Ruhija.

Der 1898 gegründete Botanische Garten Entebbe liegt am Nordufer des Viktoriasees praktisch am Äquator auf einer Höhe von 1134 Metern und erstreckt sich auf einer Fläche von über 40 Hektar.

1998 wurde der Garten saniert und bietet schöne Spaziergänge vorbei an Pflanzenarten der tropischen, subtropischen und gemäßigten Zonen. Oft sind die schönen Colobusaffen zu beobachten und auch für erste Vogelbeobachtungen ist der Botanische Garten von Entebbe ideal.

Der Eingang befindet sich in der Nähe des Botanical Beach Hotels.